Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaften
1. Aufgaben
1.1 Arbeitsgemeinschaften sind nach § 16 (2) der Satzung dauerhafte Einrichtungen der DGOOC, die wissenschaftliche Themen schwerpunktmäßig bearbeiten. Sie können bei Überschneidungen der Thematik einer Sektion zugeordnet werden. Eine Arbeitsgemeinschaft kann zur Bearbeitung be-sonderer wissenschaftlicher Fragestellungen der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands gegründet werden. Arbeitsgemeinschaften sind di-rekt dem Vorstand unterstellt und verantwortlich.
1.2 Arbeitsgemeinschaften können auch innerhalb einer Sektion tätig werden. Ihre Arbeitsweise richtet sich dann nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Sektion.
2. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften
2.1 Vom Geschäftsführenden Vorstand werden jeweils ein Leiter und ein Stellvertreter der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft für die Dauer von 4 Jahren, jedoch längstens für die Dauer des Bestehens der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft berufen.
2.2 Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften berufen dann weitere Mitglieder in ihre AG, dies jedoch in Abstimmung mit dem Generalsekretär und dem Präsidenten.
2.3 Arbeitsgemeinschaften können vom Geschäftsführenden Vorstand aufgelöst oder neu besetzt werden.
3. Sitzungstermine
Jährlich muss mindestens eine Sitzung der AG stattfinden. Dabei sollen im Hinblick auf Kosten wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden.
4. Sitzungsprotokolle/Jahresberichte
4.1 Über die Aktivitäten der AG ist dem Geschäftsführenden Vorstand zu berichten. Jeder Arbeitsgemeinschaftsleiter sendet einmal im Jahr einen Jahresbericht an den Geschäftsführenden Vorstand.
4.2 Die Berichte werden nach Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand der DGOOC veröffentlicht.
4.3 Der Jahresbericht soll einen Rückblick über geleistete Arbeit und einen Ausblick auf geplante Projekte enthalten.
5. Öffentliche Arbeitsgemeinschaftssitzungen
5.1 Öffentliche Arbeitsgemeinschaftssitzungen im Rahmen des Deutschen Kongresses für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) müssen rechtzeitig bei der Kongressorganisation/Intercongress angekündigt werden.
5. 2 Öffentliche Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften außerhalb des DKOU bedürfen der Antragstellung beim Generalsekretär und sind i. d. R. unter DGOOC-Schirmherrschaft durchzuführen.
6. Kostenregelung
6.1 Eigenständige finanzielle Aktivitäten bedürfen im Einzelfall der Zustimmung des Schatzmeisters.
6.2 Den Arbeitsgemeinschaften werden von der DGOOC auf Antrag und bei im Interesse der DGOOC liegenden wissenschaftlichen Fragestellungen Finanzmittel in Höhe von max. 2.500,- € pro Jahr zur Verfügung gestellt. Diese können für Reise-, Raum-, Verpflegungskosten etc. bei der DGOOC nach jeweiliger Vorlage der Originalbelege abgerechnet werden.
6.3 Finanzielle Aktivitäten (Einnahmen/Ausgaben, Spenden, Drittmittel etc.) müssen dem Schatzmeister offen dargelegt, mit ihm abgerechnet und zusammen mit den Berichten nach Punkt 4 eingereicht werden.